Im konsolidierten Gesetzestext ist der Paragraf, der den Betrieb alter Konstanttemperaturkessel verbot, als § 72 weggefallen↗ gekennzeichnet – ebenso der Paragraf mit der 65-Prozent-Regel (§ 71 weggefallen↗). Ein funktionierender alter Kessel darf also weiterlaufen. Neu eingebaute Gas- und Ölheizungen trifft dafür eine Quote: ab 2029 mindestens 10 %↗ erneuerbare Brennstoffe, ab 2040 60 %↗.
Wer im Sommer 2026 einen Schornsteinfeger im Haus hatte, hat den Satz vielleicht schon gehört: Der Kessel muss raus, er ist über dreißig. Diese Auskunft war jahrelang richtig. Sie stützte sich auf § 72 des Gebäudeenergiegesetzes, der den Betrieb von Konstanttemperaturkesseln nach dreißig Betriebsjahren untersagte, mit Ausnahmen für Niedertemperatur- und Brennwertkessel und für selbst bewohnte Ein- und Zweifamilienhäuser. In der Fassung, die seit der Änderung vom Stand 23. Juli 2026↗ auf gesetze-im-internet.de steht, ist dieser Paragraf leer.
Heißt das, ich muss nie wieder tauschen?
Aus dem Gebäuderecht folgt derzeit keine Austauschpflicht allein wegen des Alters. Drei andere Dinge gelten weiterhin, und sie treffen zusammen mehr Haushalte als die alte Regel.
Erstens das Kesselalter im Förderrecht: Wer eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung austauscht oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung ersetzt, bekommt den Klimageschwindigkeitsbonus von 16 %↗ zusätzlich zur Grundförderung von 30 %↗. Das Alter entscheidet also über Geld, nicht mehr über ein Verbot.
Zweitens die Heizungsprüfung: In Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen müssen wasserführende Heizungsanlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, bis zum 30. September 2027↗ geprüft und optimiert werden. Jüngere Anlagen sind innerhalb eines Jahres nach 15 Jahre↗ an der Reihe. Wärmepumpen und Anlagen mit Gebäudeautomation sind ausgenommen.
Drittens die Physik. Ein Kessel von 1994 hat seine Lebensdauer erreicht, Ersatzteile werden knapp, und der Ausfall kommt erfahrungsgemäß im Januar. Wer erst dann entscheidet, entscheidet unter Zeitdruck.
Was für neue Gas- und Ölheizungen gilt
Hier liegt die eigentliche Neuerung. § 42 GModG nennt zehn Optionen↗, vom Kessel über die Wärmepumpe bis zur Hausübergabestation. Entscheiden Sie sich für Gas, Öl oder Flüssiggas und wird die Anlage nach dem 29. Juli 2026↗ eingebaut, müssen Sie sicherstellen, dass ein wachsender Anteil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammt.
Daten als Tabelle
| Position | Wert in Prozent |
|---|---|
| ab 1. Januar 2029 | 10 % |
| ab 1. Januar 2030 | 15 % |
| ab 1. Januar 2035 | 30 % |
| ab 1. Januar 2040 | 60 % |
Erfüllen lässt sich die Pflicht auch anders: über eine Solarthermieanlage, über eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder über eine Wärmepumpen-Hybridheizung, bei der die Wärmepumpe 30 %↗ der Leistung des Spitzenlasterzeugers übernimmt. Fällt die alte Anlage irreparabel aus, beginnt die Pflicht erst zwölf Monate↗ nach dem Einbau.
Offen ist der Preis dieses Brennstoffs. Nach § 42a soll die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026↗ ein Gesetz über eine Grüngas- und Grünheizölquote vorlegen, das die Inverkehrbringer verpflichtet, bis 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Wer heute eine Gasheizung für 7.000–13.000 €↗ einbaut, kauft damit eine Wette auf einen Brennstoffmarkt, den es noch nicht gibt.
Die Termine im Überblick
Daten als Tabelle
| Termin | Was gilt |
|---|---|
| 29. Juli 2026 | Ab hier greift die Quote für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen – Ältere Anlagen bleiben unberührt |
| 30. September 2027 | Heizungsprüfung für Gebäude ab sechs Wohnungen – Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden |
| 1. Februar 2027 | Klimageschwindigkeitsbonus sinkt erstmals – danach halbjährlich um vier Prozentpunkte |
| 1. Januar 2029 | Erste Stufe der Bio-Quote: 10 Prozent |
| 1. Januar 2028 und 2030 | Weitere Änderungen des Gesetzes angekündigt – im konsolidierten Text noch nicht enthalten |
Der Gesetzestext trägt den Hinweis, dass weitere Änderungen zum 1.1.2028 und 1.1.2030↗ in Kraft treten und im konsolidierten Text noch nicht berücksichtigt sind. Was heute gilt, kann also planmäßig anders werden. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.
Was das für den alten Kessel im Keller heißt
Drei Fälle, wie sie in der Praxis vorkommen:
- Kessel läuft, Haus selbst bewohnt, Geld knapp. Kein Zwang. Aber der Bonus ist jetzt am höchsten, und der Förderhöchstbetrag sinkt ab Februar 2027 um −750 € je Halbjahr↗.
- Kessel läuft, Haus vermietet. Der Klimageschwindigkeitsbonus gilt nur für die selbst genutzte Wohneinheit; bleibt die Grundförderung von 30 %↗.
- Mehrfamilienhaus ab sechs Wohnungen, Anlage von 2006. Prüfung und Optimierung bis zum 30. September 2027↗, unabhängig davon, ob Sie tauschen.
Wer den Tausch plant, findet die Rechenwege im Ratgeber zu Kosten und Förderung: Eine Wärmepumpe kostet laut Branche 18.000–35.000 €↗, gefördert werden davon Kosten bis 28.000 €↗.